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BGBl. III Nr. 70/2010

kundgemacht 21.07.2010
Multilaterale Vereinbarung M205 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Multilaterale Vereinbarung M205 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2010× zu ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 9

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 9 neu