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BGBl. III Nr. 7/2010

kundgemacht 14.01.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe
Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe
Kundmachung BGBl. III Nr. 7/2010× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 7/2010 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8: Zeitliche Geltung

Dieses Protokoll findet sowohl auf vor und nach seinem Inkrafttreten begangene Straftaten Anwendung.

Dieses Protokoll findet nicht auf Rechtshilfeersuchen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden, es sei denn, dass Artikel 2, 6 und 7 dieses Protokolls auch auf Rechtshilfeersuchen Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden.