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BGBl. III Nr. 81/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2010× zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 81/2010 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.