Streumunition einzusetzen,
BGBl. III Nr. 82/2010
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1 |
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich |
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
- Litera a
- Litera bStreumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
- Litera cirgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
(2) Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.