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BGBl. III Nr. 82/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2010× zu Übereinkommen über Streumunition×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Streumunition neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

(1)         Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

  1. Litera a
    Streumunition einzusetzen,
  2. Litera b
    Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
  3. Litera c
    irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2)         Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.

(3)         Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.