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BGBl. III Nr. 82/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2010× zu Übereinkommen über Streumunition×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Streumunition neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)         Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2)         Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

(3)         Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.