über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen;
BGBl. III Nr. 82/2010
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7 |
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz |
(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
- Litera a
- Litera büber die Gesamtzahl aller in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Streumunitionen, einschließlich explosiver Submunitionen, aufgeschlüsselt nach ihrer Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art;
- Litera cüber die technischen Merkmale jeder Art von Streumunition, die vom betreffenden Vertragsstaat hergestellt wurde, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit in seinem Eigentum oder Besitz befindlichen Art von Streumunition und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Streumunition zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Räumung der Streumunitionsrückstände erleichtern können;
- Litera düber den Stand und den Fortschritt der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Streumunition;
- Litera eüber den Stand und den Fortschritt der Programme zur Vernichtung von Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, nach Artikel 3 mit ausführlichen Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
- Litera füber Art und Menge der Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, die nach Artikel 3 vernichtet worden ist, einschließlich ausführlicher Angaben über die angewandten Vernichtungsmethoden, die Lage der Vernichtungsstätten und die beachteten einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
- Litera güber Lagerbestände von Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, die nach dem gemeldeten Abschluss des unter Buchstabe e genannten Programms entdeckt worden sind, und über Pläne zu ihrer Vernichtung nach Artikel 3;
- Litera hsoweit möglich über die Größe und die Lage aller durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, einschließlich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Streumunitionsrückständen in jedem dieser Gebiete sowie über den Zeitpunkt ihres Einsatzes;
- Litera iüber den Stand und den Fortschritt der Programme zur Räumung und Vernichtung aller Arten und Mengen von Streumunitionsrückständen, die nach Artikel 4 geräumt und vernichtet worden sind, einschließlich Angaben über die Größe und die Lage des durch Streumunition kontaminierten Gebiets, das geräumt worden ist, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten der geräumten und vernichteten Streumunitionsrückstände;
- Litera jüber die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Aufklärung zur Gefahrenminderung zu vermitteln, und insbesondere, um die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle leben, unverzüglich und wirksam zu warnen;
- Litera küber den Stand und den Fortschritt der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5, in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen sowie zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln;
- Litera lüber den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtungen, die beauftragt worden sind, Informationen zu liefern und die in diesem Absatz beschriebenen Maßnahmen durchzuführen;
- Litera müber den Umfang der für die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 bereitgestellten innerstaatlichen Mittel, einschließlich finanzieller oder materieller Mittel oder Naturalien; und
- Litera nüber den Umfang, die Art und die Bestimmung der nach Artikel 6 geleisteten internationalen Zusammenarbeit und Hilfe.
(2) Die nach Absatz 1 gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.