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BGBl. III Nr. 82/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2010× zu Übereinkommen über Streumunition×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Streumunition neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.