BGBl. III Nr. 82/2010
Übereinkommen über Streumunition
Übereinkommen über Streumunition
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9 |
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen |
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.