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BGBl. III Nr. 83/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2010× zu Soziale Sicherheit (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Feststellung der autonomen Leistung

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.