Der koreanische zuständige Träger berechnet zunächst den Pensionsbetrag, der dem Betrag entspricht, der der Person gezahlt würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach den koreanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Zur Feststellung des Pensionsbetrages berücksichtigt der koreanische zuständige Träger das durchschnittliche normale Monatseinkommen der Person während ihrer Versicherung nach den koreanischen Rechtsvorschriften.
BGBl. III Nr. 83/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Berechnung der koreanischen Leistungen
Werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen nach den koreanischen Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 berücksichtigt, wird die zu zahlende Leistung wie folgt festgestellt:
- Litera a
- Litera bDer koreanische zuständige Träger berechnet sodann die nach den koreanischen Rechtsvorschriften gebührende anteilige Leistung auf der Grundlage des nach Litera a, berechneten Pensionsbetrages entsprechend dem Verhältnis der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten.