Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 83/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2010× zu Soziale Sicherheit (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 14↗RIS↗

Teil 2
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 14

Besondere Bestimmungen für Österreich

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der österreichische zuständige Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

  1. Litera a
    Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den koreanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden Versicherungssystem oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  2. Litera b
    Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den koreanischen Rechtsvorschriften.