Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
BGBl. III Nr. 83/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Berechnung der österreichischen Leistungen
Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der österreichische zuständige Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:
- Litera a
- Litera bSind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
- Litera cLitera a,) gilt nicht hinsichtlich:
- Litera iLeistungen aus einer Höherversicherung oder
- Sub-Litera, i, ieinkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.