Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
BGBl. III Nr. 83/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Gleichstellung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragssteller bei der Antragstellung:
- Litera aberechtigt ist, auf Grund seines Alters einen Anspruch auf eine Leistung des anderen Vertragsstaates zu erheben und
- Litera bHinweise darauf gibt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden.
Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
- Ziffer 3Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde, einem Träger oder einer sonstigen in Betracht kommenden Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
- Ziffer 4In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.