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BGBl. III Nr. 83/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2010× zu Soziale Sicherheit (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 83/2010 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Zahlungen

  1. Ziffer eins
    Der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates kann Leistungen gegenüber einem Anspruchsberechtigten, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält oder dort wohnt, mit befreiender Wirkung in der Währung des leistungspflichtigen Trägers erbringen.
  2. Ziffer 2
    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen erbracht hat, seinen Sitz hat.
  3. Ziffer 3
    Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.