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BGBl. III Nr. 84/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2010× zu Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 84/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen

Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.