Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 84/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2010× zu Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 19.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 84/2010 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens

Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels römisch zwei dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.