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BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1111 § 0↗RIS↗
Art. 3cneu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 3c↗RIS↗

Artikel 3 quater

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer

  1. Litera a
    widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis oder Artikel 3 ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
  2. Litera b
    eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
  3. Litera c
    als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
  4. Litera d
    eine in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter oder unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
  5. Litera e
    zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
    1. Litera i
      zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannte Straftat zu begehen.