widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis oder Artikel 3 ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
BGBl. III Nr. 85/2010
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3cneu
Artikel 3 quater
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer
- Litera a
- Litera beine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
- Litera cals Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
- Litera deine in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter oder unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
- Litera ezur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
- Litera izu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
- Sub-Litera, i, iin Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannte Straftat zu begehen.