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BGBl. III Nr. 86/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Kundmachung BGBl. III Nr. 86/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 86/2010 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Verwahrer

(1)         Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2)         Der Generalsekretär

  1. Litera a
    unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über
    1. Litera i
      jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme–, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;
    2. Sub-Litera, i, i
      den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
    3. iii
      die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
    4. Sub-Litera, i, v
      jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung und
  2. Litera b
    übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

(3)         Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.