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BGBl. III Nr. 95/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10              Änderungen, Auslegung
Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.