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BGBl. III Nr. 95/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11              Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung als auch die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
Der Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischem Weg rechtswirksam werden. Sie soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Ausgefertigt in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.