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BGBl. III Nr. 95/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3              Formen der Zusammenarbeit
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Spendern und/oder multilateralen Organisationen.