Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 95/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4              Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und –projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.