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BGBl. III Nr. 95/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5              Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei
  1. •
    alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
  2. •
    alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.