BGBl. III Nr. 96/2010
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 17 des Abkommens sind:
in der Republik Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in der Republik Korea
der Nationale Pensionsdienst.