Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unmittelbar oder durch die Verbindungsstellen über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten, wobei das Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen ist.
BGBl. III Nr. 96/2010
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
- Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
- Absatz 3,Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, haben die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sind von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festzulegen.
- Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.