BGBl. III Nr. 96/2010
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2010 in zwei Urschriften in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen und koreanischen Textes ist der englische Text maßgeblich.