Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG
- Ziffer einsdie Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 15,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes – oder
- Ziffer 2der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 24,5 Millionen Euro – darin enthalten 13,5 Millionen Euro ausschließlich für den Forderungsverzicht gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes -
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.