BGBl. I Nr. 113/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
- Absatz eins,Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
- Absatz 2,Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
- Ziffer einsdes Paragraph 10,,
- Ziffer 2des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
- Ziffer 3der Geschäftsordnung des Bundesrates
eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23 j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet. - Absatz 3,Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.
Europäische Dokumente
Paragraph 2,
- Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
- Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
- Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
- Absatz 4,Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
Von österreichischen Organen erstellte Dokumente
Paragraph 3,
Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:
- Ziffer einsVorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
- Ziffer 2schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
- Ziffer 3die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
- Ziffer 4Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
- Ziffer 5Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
- Ziffer 6Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
- Ziffer 7Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
- Ziffer 8Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
- Ziffer 9Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
- Ziffer 10Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.
Formelle Angaben
Paragraph 4,
- Absatz eins,Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsBezeichnung des Dokuments,
- Ziffer 2Materiencode,
- Ziffer 3Titel,
- Ziffer 4Autor/in,
- Ziffer 5Adressat/in,
- Ziffer 6Übermittler/in,
- Ziffer 7Sprache,
- Ziffer 8Datum des Dokuments,
- Ziffer 9Status des Dokuments,
- Ziffer 10Dokumentart,
- Ziffer 11Klassifikation.
- Absatz 2,Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Ziffer 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß Paragraph 9, die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:
- Ziffer einsübermittelndes Organ,
- Ziffer 2Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.
- Absatz 3,Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:
- Ziffer einsZuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
- Ziffer 2Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
- Ziffer 3Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und
- Ziffer 4Stand der Verhandlungen.
Vorausinformation
Paragraph 5,
Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben
- Ziffer einszu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
- Ziffer 2einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
- Ziffer 3einer besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
- Ziffer 4Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
- Ziffer 5die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
- Ziffer 6Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
- Ziffer 7Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
- Ziffer 8für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.
Schriftliche Information
Paragraph 6,
- Absatz eins,Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
- Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
- Absatz 3,Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
- Ziffer einsBezeichnung des Dokuments,
- Ziffer 2Inhalt des Vorhabens,
- Ziffer 3Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,
- Ziffer 4Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,
- Ziffer 5Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,
- Ziffer 6bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und
- Ziffer 7Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.
- Absatz 4,Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.
Jahresvorschau
Paragraph 7,
Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.
Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip
Paragraph 8,
Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Artikel 23 h, Absatz eins, B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat und den Bundesrat durch Übermittlung von Schriftsätzen, Berichten über mündliche Verhandlungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens.
Übermittlung und Behandlung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Übermittlungen gemäß Paragraphen 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
- Absatz 2,EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
- Absatz 3,Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß Paragraph 3,, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
EU-Datenbank
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
- Absatz 2,Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.
Informationssicherheit
Paragraph 11,
- Absatz eins,Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.
- Absatz 2,Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.
Verpflichtung zur Übermittlung
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4, erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.
- Absatz 2,Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.
Inkrafttreten
Paragraph 13,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.