zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
BGBl. I Nr. 113/2011
EU-Informationsgesetz – EU-InfoG
Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Vorausinformation
Paragraph 5,
Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben
- Ziffer eins
- Ziffer 2einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
- Ziffer 3einer besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
- Ziffer 4Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
- Ziffer 5die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
- Ziffer 6Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
- Ziffer 7Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
- Ziffer 8für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.