BGBl. I Nr. 118/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Anhang 5 zu Paragraphen 8, 9, 30 und 31
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
- Ziffer einsÜberwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:
Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 8, hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:
Methode A:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Methode B:
Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.
Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zulegen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.
Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen.
- Ziffer 2Berichterstattung über die Emissionen:Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
- Litera aAngaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
- StrichaufzählungName des Luftfahrzeugbetreibers;
- Strichaufzählungzuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
- StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
- StrichaufzählungLuftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
- StrichaufzählungNummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
- StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
- StrichaufzählungName des Luftfahrzeugeigentümers.
- StrichaufzählungFür jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
- StrichaufzählungTreibstoffverbrauch;
- StrichaufzählungEmissionsfaktor;
- StrichaufzählungGesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
- Strichaufzählungaggregierte Emissionen aus:
- Strichaufzählungallen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
- Strichaufzählungallen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
- Strichaufzählungaggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
- Strichaufzählungaus jedem Mitgliedstaat abgingen und
- Strichaufzählungin jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
- StrichaufzählungUnsicherheitsfaktor.
- Ziffer 3Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 :Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
- StrichaufzählungDie Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
- Strichaufzählungein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
- Ziffer 4Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 :Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, folgende Informationen aufzunehmen:
- Litera aAngaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
- StrichaufzählungName des Luftfahrzeugbetreibers;
- Strichaufzählungzuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
- StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
- StrichaufzählungLuftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
- StrichaufzählungNummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
- StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
- StrichaufzählungName des Luftfahrzeugeigentümers.
- Litera bTonnenkilometerdaten:
- StrichaufzählungZahl der Flüge je Flugplatzpaar;
- StrichaufzählungZahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
- StrichaufzählungZahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
- Strichaufzählungfür die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
- StrichaufzählungGesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 2 fallen.