BGBl. I Nr. 133/2011
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11ggeändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 11g.
(1) Zur Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letzten Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftliche forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist Kenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses ist sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
Anmerkung
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