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BGBl. I Nr. 133/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) 213 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15bneu
in Kraft 28.12.2011 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 15b↗RIS↗

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15 b,

(Grundsatzbestimmung) (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

  1. Ziffer eins
    hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
  2. Ziffer 2
    kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  1. Absatz 2,Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. Ziffer 2
      ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. Ziffer 4
      ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 3,Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. Ziffer 2
      mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. Ziffer 3
      mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  3. Absatz 4,Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. Ziffer 3
      bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  4. Absatz 5,Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  5. Absatz 6,Die Ausführungsgesetzgebung hat
    1. Ziffer eins
      weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).