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BGBl. I Nr. 140/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 558 § 0↗RIS↗
Anl. 1/13geändert13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2: Überschrift · Überschrift, Text, lit a, lit b, Schlussteil, lit c, lit d
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 27.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 Anl. 1/13↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Kommandantin oder Kommandant Heereslogistikzentrum Wien Heeresunteroffiziersakademie,
b) Kommandantin oder Kommandant Fliegerregiment 2 Luftunterstützung.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Kommandantin oder Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung Auslandseinsatzbasis,
b) Kommandantin oder Kommandant Fliegerregiment 3 ABC-Abwehrschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,
b) Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
c) Kommandantin oder Kommandant Heereslogistikzentrum Wels. Überwachungsgeschwader,
13.5. Verwendungen d) Kommandantin oder Kommandant der Funktionsgruppe 6 sind zB: Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
b) Kommandantin oder Kommandant Heereslogistikzentrum Graz eines Bataillons,
c) Kommandantin oder Kommandant eines Panzergrenadierbataillons Milstrf und MP.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) S 3 einer Brigade eines Brigadekommandos,
b) Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2 S 4 eines Brigadekommandos,
c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,
d) Fachoffizier Controlling S 1 beim Kommando Einsatzunterstützung Militärkommando Wien.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) S 1 einer Brigade,
b) Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik Lehrgruppe und Technischer Offizier Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Prüfingenieur Gefechtstechnik bei der 1. fliegertechnischen Kompanie Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2 Jagdkommandos,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung Referentin oder Referent operatives Lagebild (GKGFAusland) beim Heereslogistikzentrum Wien Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
d) Leiter Dienstbetrieb Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik & Technische Offizierin oder Technischer Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur des Truppenübungsplatzes Allentsteig Flugbetriebes (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.
13.8. Verwendung Verwendungen der Funktionsgruppe 3 ist sind zB:
a) Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3 (C 130),
b) S 3 eines Jägerbataillons Bataillons,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien. S 4 eines Bataillons,
13.9. Verwendung d) Kommandantin oder Kommandant der Funktionsgruppe 2 ist zB: Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.
13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kommandantin oder Kommandant II. Schwarm Kampfelement der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders Task Group beim Fliegerregiment 2 Jagdkommando,
b) Kommandant Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
c) Kommandantin oder Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.
13.10. Verwendung Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Kommandantin oder Kommandant Lufttransportflugzeug Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3 (C 130),
b) Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Betriebsstab Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
b) Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen Sicherheitsoffizierin oder der Abteilung für FlA-Schiessen Sicherheitsoffizier Flieger- und Simulation bei Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Fliegerabwehrschule Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.
Ausbildung und Verwendung
… 19 unveränderte Absätze
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
cc) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang “Militärische Führung”, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges “Militärische Führung”, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.