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BGBl. I Nr. 140/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 558 § 0↗RIS↗
Anl. 1/15geändert15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2: Überschrift · Überschrift, Text, lit b, lit c, lit d, Schlussteil, lit a
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 27.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 Anl. 1/15↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
b) Luftzeugmechanikerunteroffizier Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart und Bordtechniker der Luftfahrzeugtechnik (S-70AWartung) der fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 3 mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,
c) Kommandant PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei einem Panzergrenadierbataillon. der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,
15.3 d) Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
b) Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
c) Kommandant Scharfschützentrupp und Jagdkommandounteroffizier der Jagdkommandokompanie Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim Jagdkommando 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),
15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB: d) Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.
a) Kommandant Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe 15.4. Verwendungen der gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon, Grundlaufbahn sind zB:
b a) Sanitätsgeräteunteroffizier der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,
c b) Kommandantin oder Kommandant Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des I. Aufklärungszuges bei der ABC-Abwehrschule Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,
d c) Pioniermaschinenunteroffizier bei Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der Technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon technischen Kompanie eines Pionierbataillons.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.