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BGBl. I Nr. 2/2011

kundgemacht 20.01.2011 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 22 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 22 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2011× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22geändert nie in Kraft getretenAbs 1, Z 2 bis Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.08.2005 – 30.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 102/2005 · danach: BGBl. I Nr. 25/2011 Art. 2 § 22↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2011) · idF BGBl. I Nr. 2/2011 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 25/2011 Art. 2 § 22↗RIS↗
Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
§ 22.
(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis
1. durch Kündigung des Dienstgebers,
2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
3. durch Lösung während der Probezeit oder
4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf
beendet wurde.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.
(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.