Absatz eins,Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
BGBl. I Nr. 50/2011
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12 § 68aneu
Plankostenrechnung und Investitionsplan
Paragraph 68 a,
- Absatz 2,Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.