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BGBl. I Nr. 50/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 2348 § 0↗RIS↗
Art. 12 § 68aneu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 12 § 68a↗RIS↗

Plankostenrechnung und Investitionsplan

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.