BGBl. I Nr. 50/2011
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14 § 78geändertAbs 2
ARTIKEL XIV
Auflösung der Bank
§ 78.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionären dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.