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BGBl. I Nr. 50/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 2348 § 0↗RIS↗
Art. 15 § 79ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 30.03.2002 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 55/2002 · danach: BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 15 § 79a↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 15 § 79a↗RIS↗
§ 79a.
(1) Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln Euro-Münzen entsprechend den anwendbaren Verfahren auf ihre Echtheit geprüft werden, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer es entgegen § 79 Abs. 2 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.