BGBl. I Nr. 50/2011
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 10geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
ARTIKEL III
Generalversammlung
§ 10.
(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der des entsprechenden schriftlichen Anträge Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)