Absatz eins,In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.
BGBl. I Nr. 50/2011
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 12aufgehoben
Paragraph 12,
- Absatz 2,Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Absatz 3,Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.