Absatz eins,Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.
BGBl. I Nr. 5/2011
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Abschnitt römisch eins
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung
- Absatz 2,Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf
- Ziffer einsdas Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, entgegensteht, und
- Ziffer 2Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, WG 2001 verwendet wird.