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BGBl. I Nr. 5/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2011× zu Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 19.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 5/2011 Art. 11↗RIS↗

Abschnitt römisch drei

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
    Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie und die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG bleiben – soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes geregelt ist – unberührt.