Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 5/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2011× zu Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 19.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 5/2011 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Durchführung der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.
  2. Absatz 2,Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Artikel 5, Absatz eins, sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Artikel 2, Absatz 2, bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.