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BGBl. I Nr. 5/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2011× zu Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 19.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 5/2011 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Verfügbarkeit von Informationen für Marktteilnehmer

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Artikel 2,) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis bringen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.