Absatz eins,Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, werden vom Bund aufgebracht.
BGBl. I Nr. 84/2011
Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6aufgehoben
Kostentragung des Bundes
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und Kraftfahrervereinigungen) durch Vereinbarung regeln.