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BGBl. I Nr. 85/2011

kundgemacht 15.09.2011 RIS↗Parlament↗
Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste
Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2011× zu Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hubschrauberdienste (Bund – Tirol) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 07.02.1987 – 23.02.2012 · idF BGBl. Nr. 26/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011 Art. 1 § 11↗RIS↗

Bereitschaft des Bundes zur Übernahme des Notarzthubschrauberdienstes mit dem Standort Innsbruck

Paragraph 11,

Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. Paragraph 5, Absatz 2, zu übernehmen. Das Land wird jedoch in diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen (im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,), die Beistellung von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers sowie die Ergänzung mit Medikamenten und Sanitätsmaterial (im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der Bund in Verhandlungen über die Organisation und die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Ziele eintreten, diesen Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen. Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die zwischen dem Bund und anderen Bundesländern geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen die Verhandlungsgrundlage bilden.