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BGBl. II Nr. 234/2011

kundgemacht 25.07.2011 RIS↗
Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen
Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne - islam. Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.07.2011 · idF BGBl. II Nr. 234/2011 Art. 1↗RIS↗

Die nachstehend genannten Anlagen für Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht wurden von der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich aller Schulstufen mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen der Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht
     

Anlage 1

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Volksschulen
     

Anlage 2

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Hauptschulen und der Volksschuloberstufe
     

Anlage 3

  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen
     

Anlage 4

  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Sonderschulen
     

Anlage 5

  1. Ziffer 6
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an berufsbildenden Pflichtschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
     

Anlage 6

  1. Ziffer 7
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen
     

Anlage 7

  1. Ziffer 8
    Anhang für den Lehrplan für islamische Religion
     

Anlage 8