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BGBl. III Nr. 100/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗Parlament↗
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich Film neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand

Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.