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BGBl. III Nr. 100/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗Parlament↗
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich Film neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.