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BGBl. III Nr. 100/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗Parlament↗
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich Film neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Mindestbeteiligung bei Gemeinschaftsproduktionen

  1. Absatz eins,Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag.
  2. Absatz 2,Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.
  3. Absatz 3,Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten Vertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 vom Hundert zugelassen werden.