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BGBl. III Nr. 100/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗Parlament↗
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich Film neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Gemeinschaftsproduktionen mit ausschließlicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.